Anzeige des Betriebs eines Prostitutionsgewerbes nach § 37 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Grundlegende Informationen für Prostitutionsbetriebe
Das am 01.01.2017 in Kraft getretene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Nach dem Gesetzeswortlaut betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.
Vorbehaltlich der detaillierten gesetzlichen Regelungen sollen Ihnen nachstehende Hinweise einen Überblick über die bevorstehende Neuregelung geben. Für den gewerberechtlichen Vollzug des ProstSchG liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Kreisordnungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte).
Erlaubnispflicht
Wer als natürliche Person oder in Form einer juristischen Person ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).
Bei juristischen Personen ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (Geschäftsführer) ein gesonderter Antrag einzureichen. Bei Personengesellschaften in Form einer GbR muss eine Antragstellung jeweils für alle geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen. Jeder geschäftsführender Gesellschafter erhält dann einen eigenen Erlaubnisbescheid, da die Personengesellschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit keine Erlaubnis erhält.
Folgende Unterlagen werden für die Erlaubnis benötigt:
(1) Antrag (s.a. Formulare)
(2) Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
(3) Betriebskonzept (s.a. Formulare)
In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben.
Hierzu gehören beispielsweise die Darlegung der
- typischen organisatorischen Abläufe sowie der Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,
- Maßnahmen, mit den sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die unter 18 Jahre alt sind oder als Person unter 21 Jahren als Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
- Maßnahmen, die dazu dienen, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,
- sonstigen Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,
- Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten sowie
- Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden.
Darüber hinaus sind alle Personen vollständig zu benennen, ihre Personalien anzugeben
sowie die entsprechenden Antragsformulare vollständig auszufüllen, die mit
- Aufgaben der Stellvertretung nach § 13 ProstSchG
(siehe auch Formular „Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG“)
- der Betriebsleitung und -beaufsichtigung nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
(siehe auch Formular „Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2 ProstSchG“),
- Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung im Betrieb nach § 25 Abs. 2 ProstSchG betraut sind, auch wenn sie nicht in einem Anstellungsverhältnis zu Ihnen stehen (siehe auch Formular „Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung nach § 25 Abs. 2 ProstSchG“).
(4) Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes
(5) Grundrisszeichnungen (3- fach)
(6) Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)
(7) Führungszeugnis („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“; Belegart 0), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ einzureichen.
(8) Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
(9) Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
(10) bei juristischen Personen: aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Mindestanforderungen an eine Prostitutionsstätte
Als Betreiber/Betreiberin haben Sie grundsätzlich dafür zu sorgen, dass der Schutz der Prostituierten, der Besucher, der Anlieger und der Allgemeinheit gewährleistet ist.
Hierzu gehört mindestens, dass die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume
- von außen nicht einsehbar sind,
- über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen und
- die Türen der einzelnen Räume jederzeit von innen geöffnet werden können.
Die Prostitutionsstätte muss
- über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, für Beschäftigte und für Kunden,
- über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte sowie
- über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten
verfügen.
Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen nicht als Schlaf- oder Wohnraum durch die Prostituierten genutzt werden.
Dabei existieren Übergangsvorschriften für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 27.10.2016 bestanden.
Wesentliche Betreiberpflichten sind
- nur Prostituierte mit gültiger Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung im Prostitutionsgewerbe tätig werden zu lassen und diese auf die Anmeldepflicht und die Pflicht zu wiederkehrenden gesundheitlichen Beratungen hinzuweisen,
- den Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung der pflichtigen gesundheitlichen Beratungen durch die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde oder das Aufsuchen von Beratungs- und Untersuchungsangeboten, insbesondere der Gesundheitsämter und von weiteren gesundheitlichen oder sozialen Beratungsangeboten, während deren Geschäftszeiten zu ermöglichen,
- Sorgfaltspflichten bei der Auswahl der in ihrem Gewerbebetrieb tätigen Prostituierten sowie des von ihnen eingesetzten Personals zu beachten,
- Prostituierten einen Nachweis in Textform über die durch die Prostituierte an den Betreiber geleisteten Zahlungen zu überlassen; dies gilt auch für Zahlungen des Betreibers an die Prostituierte,
- das Unterlassen von Vorgaben betreffend Art und Ausmaß der Erbringung sexueller Dienstleistungen,
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu beachten,
- durch einen gut sichtbaren Aushang auf die Kondompflicht hinzuweisen sowie
- Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden.
Es besteht ein umfassendes Werbeverbot u.a. in Bezug auf Geschlechtsverkehr ohne Kondom oder mit Schwangeren, auch der Jugendschutz darf nicht beeinträchtigt werden.
Verstöße gegen einzelne Bestimmungen des Prostituiertenschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ãœbergangsregelungen
Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Behörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 (mit den unter Punkt „Erlaubnispflicht“ aufgeführten Unterlagen) vorzulegen.
Ãœber die Anzeige und den gestellten Antrag wird eine Bescheinigung erteilt.
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes als erlaubt, wenn die Antragsfrist (31.12.2017) eingehalten wurde.
Achtung:
Ihrer Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der in Ihrem Gewerbebetrieb tätigen Prostituierten sowie des von Ihnen eingesetzten Personals, den Kontroll- und Hinweispflichten sowie den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten müssen Sie spätestens ab dem 31.12.2017 nachkommen!
Die vorliegenden allgemeinen Hinweise dienen ausschließlich zur allgemeinen Information. Eine konkrete und verbindliche Prüfung erfolgt durch die Kreisordnungsbehörde.
Verwaltungsgebühren
Die Gebühren für die Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes belaufen sich auf 500,- bis 2.500,- Euro.
Die Gebühren für die Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens belaufen sich auf 350,- bis 1.000,- Euro.
Allgemeines
- Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird gemäß § 15 Abs. 2 ProstSchG eine Stellungnahme der Polizei eingeholt.
- Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und selbstständig oder nicht selbstständig tätig werden wollen, benötigen einen hierzu berechtigenden deutschen Aufenthaltstitel, soweit sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR Mitgliedstaates haben.
- Das Gewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (Gewerbe-Anmeldung). Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden.
Dieses gilt nicht für Prostitutionsgewerbe, die bereits vor dem 01.07.2017 betrieben wurden, sofern dies der zuständigen Behörde bis zum 01.10.2017 angezeigt wurde.
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