Antrag auf Erteilung, Erweiterung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung
Für die Ausübung eines Gewerbes als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter wird eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigt.
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO ist die Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr-Kreises. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Betriebssitz im Kreisgebiet befindet. Der Wohnort ist nicht maßgeblich.
Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen (AG, GmbH) ausgeübt werden. In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) benötigen alle Beteiligten eigene Erlaubnisse. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; das gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei der GmbH & Co. KG ist die GmbH Antragstellerin. Die Erlaubnis ist persönlicher Art und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden.
Bei der Ausübung des Gewerbes nach § 34c Gewerbeordnung handelt es sich um ein sogenanntes Vertrauensgewerbe. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller, beziehungsweise die mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person, gewerblich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Aus diesem Grunde wird eine Prüfung der Zuverlässigkeit durchgeführt, welche ca. 6 bis 8 Wochen dauert.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
3. der Antragsteller, der das Gewerbe Wohnimmobilienverwalter betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.
Für die Finanzanlagenvermittlung und Anlageberatung, die Honorar-Finanzanlagenvermittlung und die Immobiliardarlehensvermittlung ist eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer nach §§ 34f, h und i Gewerbeordnung erforderlich.
Hattingen und Witten | IHK Mittleres Ruhrgebiet in Bochum |
Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, | SIHK zu Hagen |
Hinweise
Werden Sie ohne die entsprechende Erlaubnis auf dem Gebiet des § 34c Gewerbeordnung gewerblich tätig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß Â§ 14 Gewerbeordnung unter Vorlage des Erlaubnisscheins bei der für den Betriebssitz zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden. Bei der Ausübung des Gewerbes sind die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten.
Als Bauträger sowie Baubetreuer unterliegen Sie einer Prüfungspflicht. Für jedes Geschäftsjahr hat der/die prüfungspflichtige Gewerbetreibende einen Prüfbericht, beziehungsweise eine sogenannte Negativanzeige bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres vorzulegen. Ein Versäumen der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann.
Für das Erbringen von Finanzdienstleistungen ist eine Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Weitere Einzelheiten können Sie den Informationsblättern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entnehmen (www.bafin.de).
Online:
Wenn Sie die Gebühr für die Erlaubnis direkt Online mit Paypal oder Giropay bezahlen möchten, nutzen Sie bitte den Vordruck Gewerbe - Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung Online-Bezahlung. Sie müssen sich hierfür beim Servicekonto.NRW anmelden. Danach stehen Ihnen diese Zugangsdaten bei jeder Behörde innerhalb des Ennepe-Ruhr-Kreises und Teilen Nordrhein-Westfalens jederzeit wieder zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie hier
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